23. Februar 2023
Derzeit müssen grenzüberschreitende Sendungen mit Seeschiffen oder Flugzeugen, die aus Drittländern in die EU gelangen sollen, bereits eine ICS-Meldung vorlegen, die vor dem Abflug aus dem Drittland in das Land der ersten Anlaufstelle in der Europäischen Union übermittelt wird.
Die EU hat das neue ICS2-System schrittweise eingeführt, das mit den PLACI-Datenanforderungen (Pre Loading Advance Cargo Information) der WCO übereinstimmt und das aktuelle ICS-System ersetzt. Abgesehen von der Anforderung, zusätzliche Daten einzureichen, besteht eine wesentliche Änderung darin, dass die Einreichung über ein einziges Fenster erfolgt, was bedeutet, dass ein Wirtschaftsbeteiligter nicht mehr Mehrfachzugangslizenzen für jedes EU-Land besitzen muss, für das er Waren bestimmt hat.
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Die Implementierung für allgemeine Luftfracht wird ab dem 1. März 2023 schrittweise eingeführt
Die Konformität für den Straßen-, Schienen- und Seetransport beginnt am 1. März 2024
Verantwortlich bzw. meldepflichtig ist der Betreiber des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels, d.h.:
Die summarische Eingangsanmeldung kann stattdessen von einer der folgenden Stellen abgegeben werden;
Die Meldepflicht entfällt nur in folgenden Fällen:
VERÖFFENTLICHUNG 1 – 15. MÄRZ 2021
o Air Express – Nur Vorladung
o Postal Air – Nur Vorladen
VERÖFFENTLICHUNG 2 – 1. MÄRZ 2023
o Allgemeine Luftfracht
o Air Express – Voll
o Luftpost – voll
Die Bereitstellung erfolgt schrittweise wie folgt:
Ab dem 1. März 2023 – Fluggesellschaften müssen nur noch auf Master Airwaybill-Ebene einreichen
Ab dem 1. Juli 2023 – Spediteure und Logistikdienstleister müssen den Hausluftfrachtbrief auf der niedrigsten Ebene einreichen.
Ende Oktober 2023 – EU-Behörden beginnen mit der Durchsetzung
VERÖFFENTLICHUNG 3 – 1. MÄRZ 2024
o Seefracht
o Straßenfracht
o Schienengüterverkehr
Wenn Anmeldungen entweder nicht korrekt oder mit ungenauen oder falschen Informationen eingereicht werden, werden die zuständigen EU-Behörden gegen den Beförderer vorgehen
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