25. April 2022
Importeure sollten auf der UFLPA-Website nach Anleitungen zur Einhaltung dieses ACT suchen.
Gemäß CSMS Nr. 51410367 wurde die UFLPA am 23. Dezember 2021 von Präsident Biden gesetzlich unterzeichnet. Dieses Gesetz ist eine widerlegbare Vermutung, dass die Einfuhr von Waren, Waren, Artikeln und Waren, die ganz oder teilweise in der Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang der Volksrepublik China, oder von bestimmten Körperschaften hergestellt, ist gemäß Abschnitt 307 des Tariff Act von 1930 verboten und als solche sind diese Waren, Waren, Artikel und Handelswaren nicht zur Einfuhr in die USA berechtigt. Die Vermutung gilt, es sei denn, der eingetragene Importeur hat dem Commissioner of US Customs and Border Protection spezifische Bedingungen und klare und überzeugende Beweise dafür vorgelegt, dass die Waren, Waren, Artikel oder Waren nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.
Der Zoll hat eine neue UFLPA-Webseite und E-Mail-Adresse eingerichtet, um die Handelsgemeinschaft mit den neuesten Informationen zu versorgen und dabei zu helfen, Aktualisierungen der FLPA-Implementierung zu verbreiten und Anfragen vor dem Implementierungsdatum am 21. Juni 2022 zu bearbeiten.
Die Adresse der Webseite lautet: https://www.cbp.gov/trade/forced-labor/UFLPA
Die E-Mail-Adresse lautet: UFLPAInquiry@cbp.dhs.gov
Crane Trade Services kann Ihnen bei Fragen zu diesem Thema behilflich sein. Für Hilfe wenden Sie sich bitte an CWTSConsulting@craneww.com.
UPDATE: Januar 2022
Am 24. Januar 2022 hat die öffentliche Kommentierungsfrist darüber begonnen, wie am besten sichergestellt werden kann, dass Waren, Waren, Artikel und Waren, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit in China abgebaut, produziert oder hergestellt werden, nicht in die Vereinigten Staaten importiert werden. Die Kommentierungsfrist endet am 10. März 2022.
Für eine Liste der Fragen, die in der am 24. Januar 2022 herausgegebenen Bundesregistermitteilung enthalten sind, folgen Sie bitte dem unten stehenden Link
Crane Trade Services kann Ihnen bei Fragen zu diesem Thema behilflich sein. Für Hilfe wenden Sie sich bitte an CWTSConsulting@craneww.com.
UPDATE 21. Dezember 2021
Unternehmen, die aus diesem Bereich beziehen, müssen die Beweislast dafür tragen, dass ihre Lieferkette keine Zwangsarbeit beinhaltet oder verwendet. Xinjiang ist bekannt für seine landwirtschaftliche Produktion wie Tomaten und Baumwolle sowie für seinen boomenden Industriesektor (spezifisch für Bergbaubetriebe). Für Informationen darüber, wie sich dies auf Ihre Lieferkette auswirkt, wenden Sie sich bitte an CWTSConsulting@craneww.com.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.usnews.com/news/business/articles/2021-12-16/us-imposes-sanctions-against-china-over-abuse-of-uyghurs.
UPDATE 15. Oktober 2020
Der US-Zoll und der Grenzschutz haben am Montag, dem 14. September 2020, Anordnungen erlassen, die bestimmte Importe aus der chinesischen Region Xinjiang aufgrund der Vorwürfe der Zwangsarbeit, die an ihrer Produktion beteiligt ist, daran hindern werden, in die USA einzureisen.
Die Verbote blockieren Waren wie Baumwolle, Computerteile, Haarpflegeprodukte und Bekleidung bestimmter chinesischer Produkte in Xinjiang, die im Verdacht stehen, Zwangsarbeit zu leisten.
Der Auftrag verbietet auch alle Produkte, die im Berufsbildungszentrum Nr. 4 von Lop County hergestellt werden.
Folgende Produkte sind verboten: Haarprodukte, die im Lop County Hair Product Industrial Park hergestellt werden, Bekleidung, hergestellt von Yili Zhouwan Garment Manufacturing Co. Ltd., und Baoding LYSZD Trade & Business Co., LTD, Baumwolle, hergestellt von Xinjiang Junggar Cotton and Linen Co. und Computerteile von Hefei Bitland Information Technology Co.
Während die Verordnung kein regionales Warenverbot einleitet, wird eine regionale Anordnung zur Freigabe von Quellen noch geprüft.
Bitte beachten Sie den unten stehenden Link zum vollständigen Artikel
Crane Trade Services kann Ihnen helfen, zu verstehen, ob diese neuen Anforderungen für Ihre Produkte gelten. Für Hilfe wenden Sie sich bitte an CWTSConsulting@craneww.com.
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