10. Mai 2021
Ein Beispiel ist die von CBP am 29. März ergriffene Maßnahme, mit der eine Feststellung getroffen wurde, wonach Einweghandschuhe aus Malaysia, die von der Top Glove Corporation Bhd gemäß einer im Juli 2020 herausgegebenen WRO hergestellt wurden, beschlagnahmt wurden.
Wenn ein WRO ausgestellt wird und ein Importeur behauptet, dass seine Waren nicht mit Zwangsarbeit hergestellt werden, liegt die Beweislast bei ihm. Nach den geltenden Vorschriften haben die Importeure drei Monate Zeit, um dem Zoll ein Ursprungszeugnis vorzulegen, das bescheinigt, dass die Ware nicht so hergestellt wurde, und eine Erklärung, aus der dies hervorgeht.
Die Erklärung sollte folgende Nachweise enthalten:
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