12. März 2024

Keine Aktualisierung der Klausel zum Wiederexport nach Russland

Keine von der EU aktualisierte Russland-Klausel

Artikel 12g der Verordnung 833/2014 des Rates veröffentlicht am 22. Februar 2024, zielt darauf ab, die Umgehung von EU-Exportverboten zu bekämpfen; Genauer gesagt handelt es sich um Situationen, in denen in ein Drittland exportierte Waren anschließend nach Russland reexportiert werden. Einige Exporteure/Importeure in der EU müssen in ihren Verträgen eine „Nein-Russland-Klausel“ einführen. Andere hingegen müssen die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach/zur Verwendung in Russland vertraglich verbieten, wenn sie Geschäfte mit einem Drittland tätigen. 

Die Liste der betroffenen Waren beschränkt sich auf besonders sensible Artikel. Nämlich die in Anhang XI aufgeführten Waren, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (einschließlich Bremsbeläge und -beläge sowie Antennen), in Anhang XX aufgeführte Flugzeugtreibstoffe und Treibstoffzusätze, in Anhang XXXV aufgeführte Schusswaffen und andere Waffen Verordnung 833 / 2014 oder Anhang I zum Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012. Wichtig ist, dass die Verpflichtung auch für den Handel mit sogenannten gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gilt, wie sie im neu eingeführten Anhang XL der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind, der eine Reihe unterschiedlicher Güter, insbesondere bestimmte elektronische Teile, umfasst.

Welche Waren dürfen nicht aus der EU nach Russland exportiert werden?

  • Spitzentechnologie (z. B. Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, elektronische Komponenten und Software)
  • bestimmte Arten von Maschinen und Transportgeräten
  • spezifische Güter und Technologien, die für die Ölraffinierung benötigt werden.
  • Ausrüstung, Technologie und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft
  • Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrtindustrie (z. B. Flugzeuge, Flugzeugtriebwerke, Ersatzteile oder jegliche Art von Ausrüstung für Flugzeuge und Hubschrauber, Düsentreibstoff)
  • Güter der Seeschifffahrt und Funkkommunikationstechnik
  • eine Reihe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden könnten), wie etwa Drohnen und Software für Drohnen oder Verschlüsselungsgeräte.
  • Luxusgüter (z. B. Luxusautos, Uhren, Schmuck)
  • zivile Schusswaffen, deren Teile und anderes Armeematerial
  • Chemikalien, Lithiumbatterien und Thermostate
  • andere Güter, die die russischen Industriekapazitäten verbessern könnten.

Welche Waren dürfen nicht aus Russland in die EU importiert werden?

  • Rohöl (ab Dezember 2022) und raffinierte Erdölprodukte.
  • Kohle und andere feste fossile Brennstoffe.
  • Stahl, Stahlprodukte und Eisen.
  • Gold und Diamanten einschließlich Schmuck.
  • Zement, Asphalt, Holz, Papier, synthetischer Gummi und Kunststoffe
  • Meeresfrüchte und Spirituosen (z. B. Kaviar, Wodka)
  • Zigaretten und Kosmetika
  • Diamanten

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer „No Russia“-Klausel in Verträge beginnt am 20. März 2024, hat jedoch keinen Einfluss auf die Ausführung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Diese Übergangsfrist bedeutet jedoch auch, dass Verträge mit längerer Laufzeit voraussichtlich neu ausgehandelt werden müssen. Artikel 12g (3) der Verordnung 833/2014 legt weiter fest, dass der Vertrag des Exporteurs „angemessene Abhilfemaßnahmen“ vorsehen muss, wenn der Vertragspartner gegen die „No Russia-Klausel“ verstößt. Dies könnte dazu führen, dass Vertragsstrafen verhängt werden oder dass der Vertrag im Falle eines Verstoßes gekündigt wird. Darüber hinaus sind Exporteure verpflichtet, die nationalen Behörden über einen solchen Vertragsverstoß zu informieren.

Was bedeutet das für Sie?

• Exporteure/Importeure, die an der Ausfuhr der aufgeführten eingeschränkten Waren aus EU-Ländern beteiligt sind, müssen sich der Anforderung bewusst sein, die „No Russia“-Klausel in ihre Kaufverträge aufzunehmen. 
• Exporteure/Importeure müssen beim Umgang mit EU-Ursprungsimporten wachsam sein und, soweit möglich, sicherstellen, dass nach der Einfuhr keine Umladungen in verbotene Länder veranlasst werden. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Team oder senden Sie eine E-Mail an: globaltradecompliance@craneww.com.

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