3. Oktober 2023

EU/UK-Verbot der Einfuhr von russischem Eisen und Stahl, das in einem Drittland verarbeitet wird

EU/UK-Verbot der Einfuhr von russischem Eisen und Stahl, das in einem Drittland verarbeitet wird

Die Europäische Union (EU) führt ebenfalls ab dem 30. September 2023 ein Verbot der direkten oder indirekten Einfuhr oder des Kaufs von in Anhang XVII der Verordnung (EG) 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten ein, wenn diese in einem Drittland verarbeitet werden Eisen- und Stahlprodukte mit Ursprung in Russland gemäß Anhang XVII. Anhang XVII enthält ebenfalls Produkte mit HTS-/Kombinierten Nomenklaturcodes (KN), die darunter fallen Kapitel 72 und 73.

Die britischen Sanktionen traten am 30. September 2023 in Kraft. Die EU-Beschränkungen werden in drei Phasen eingeführt – abhängig vom spezifischen Klassifizierungscode der importierten Eisen- und Stahlprodukte.

Der folgende Link enthält die verbotenen Produkte:
Die Russland-(Sanktions-)(EU-Austritts-)Verordnungen 2019 (legislation.gov.uk)
EU-Verordnung (EG) 833/2014 Anhang XVII

Wenn ein Produkt in die EU oder das Vereinigte Königreich importiert wird und das Produkt in den Geltungsbereich der Produktliste der Russland-Sanktionen fällt, muss der Importeur unabhängig von der Herkunft des fertigen Produkts nachweisen können, woher das Eisen oder der Stahl stammt Rohprodukt stammte aus.

Leitfaden für Importeure – Nachweis der Lieferkettenhistorie

Der Importeur muss über Beweise verfügen, aus denen hervorgeht, dass das Produkt kein Eisen oder Stahl russischen Ursprungs enthält. Hierzu können gehören:

  • das Ursprungsland der im Drittland (oder in den Drittländern) verarbeiteten Eisen- und Stahlprodukte nachträglich.
  • das Datum, an dem das Eisen- und Stahlprodukt sein Ursprungsland verlassen hat.
  • das/die Land(e) und die Einrichtung(en), in denen die Verarbeitung stattgefunden hat.

Ein Beispiel für einen Nachweis kann unter anderem ein Mill Test Certificate (MTC) oder Mill Test Certificates (MTCs) sein, bei denen die relevanten Informationen nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden können.

WICHTIG: Die EU hat gemäß Artikel 3g 1. (d) von 833 vorgeschrieben, dass Beweise zum Zeitpunkt der Einfuhr aufbewahrt werden müssen.

Die Beschränkungen der EU treten in Kraft: 

  • 30. September 2023 für Produkte des Anhangs XVII, die andere Produkte als diejenigen der KN-Codes 7207.11, 7207.12 10 oder 7224.90 enthalten. 
  • 1. April 2024 für Produkte des Anhangs XVII, die Produkte des KN-Codes 7207.11 enthalten. 
  • 1. Oktober 2024 für Produkte des Anhangs XVII, die Produkte der KN-Codes 7207.1210 oder 7224.90 enthalten.

Was bedeutet das für Sie?

Exporteure/Importeure sind bitte darauf vorbereitet, in vertraglichen Vereinbarungen Zusicherungen aufzunehmen, dass die Importe nicht russischen Ursprungs sind. Wenn es ein Produkt gibt, das unter einen der eingeschränkten Codes fällt, benötigen die Importeure für das Vereinigte Königreich ein Schreiben oder eine andere schriftliche Bestätigung, dass das Eisen oder der Stahl von außerhalb der Russischen Föderation stammt, für Importe müssen jedoch dokumentierte Beweise aufbewahrt und vorgelegt werden in die EU.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Crane Global Trade Compliance Team: globaltradecompliance@craneww.com
 

 

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